30-Tage-Tiefstpreis: Was bei Streichpreisen und Rabatten gilt
Wer eine Preisermäßigung bekannt gibt, muss seit Mai 2022 den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage davor nennen (§ 11 PAngV). Die Regel geht auf die EU-Omnibus-Richtlinie zurück und soll verhindern, dass Preise kurz vor einer Aktion angehoben werden, damit der Rabatt größer wirkt.
Stand: · PreisKlar von SyncVentura
Auf einen Blick
- Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung ist der niedrigste Preis anzugeben, der in den 30 Tagen davor galt (§ 11 Abs. 1 PAngV).
- Bei schrittweiser, ununterbrochener Ermäßigung darf der Preis vor ihrem Beginn genannt bleiben (§ 11 Abs. 2).
- Nicht für individuelle Ermäßigungen und für Waren, die wegen drohenden Verderbs günstiger werden (§ 11 Abs. 4).
- Eine Ermäßigung in Prozent muss sich auf diesen Tiefstpreis beziehen (EuGH, Urteil vom 26.09.2024, C-330/23).
Wann die Regel gilt
§ 11 Abs. 1 PAngV gilt für jeden, der Verbrauchern Gesamtpreise angeben muss, „bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware“. Im Onlineshop sind das vor allem:
- Streichpreise („statt 12,99 €“), in Shopify der Vergleichspreis,
- Rabatte in Prozent oder Euro („−20 %“, „5 € günstiger“),
- Hinweise wie „Sale“ oder „reduziert“ zusammen mit einem früheren Preis.
Für Waren, die nur mit Grundpreis angeboten werden (lose Ware), gilt die Regel entsprechend (§ 11 Abs. 3).
So wird der Tiefstpreis bestimmt
Maßgeblich ist der niedrigste Gesamtpreis, der in den 30 Tagen vor der Anwendung der Ermäßigung galt. Ein Beispiel:
| Zeitraum | Preis |
|---|---|
| 1. bis 9. März | 24,99 € |
| 10. bis 20. März | 21,99 € |
| 21. bis 31. März | 24,99 € |
| ab 1. April: Aktion | 19,99 € statt 24,99 € |
Die 30 Tage vor dem 1. April reichen vom 2. bis 31. März. Darin galt auch 21,99 € – also lautet die Angabe: „Niedrigster Preis der letzten 30 Tage: 21,99 €“.
Wird der Preis während der Aktion ohne Unterbrechung weiter gesenkt – etwa auf 17,99 € und dann auf 14,99 € –, darf weiterhin der Tiefstpreis vor dem 1. April genannt werden (§ 11 Abs. 2).
Rabatte in Prozent: Bezug auf den Tiefstpreis
Der Europäische Gerichtshof hat am 26. September 2024 entschieden (C-330/23, Aldi Süd): Wird eine Ermäßigung als Prozentsatz oder mit einem werbenden Hinweis auf einen besonders günstigen Preis bekannt gegeben, muss sie auf Grundlage des niedrigsten Preises der vorangegangenen 30 Tage bestimmt werden. Ein „−20 %“ darf sich also nicht auf einen höheren Preis beziehen, der kurz vorher galt.
Ausnahmen
Nach § 11 Abs. 4 PAngV gilt die Regel nicht für
- individuelle Preisermäßigungen,
- Ermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der Preis wegen drohenden Verderbs oder Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt und das für Verbraucher kenntlich gemacht wird.
Umsetzung in Shopify
In Shopify ist der Streichpreis der „Vergleichspreis“ einer Variante. Einen Preisverlauf speichert Shopify nicht – wer den Tiefstpreis angeben will, muss die Preise der letzten 30 Tage selbst festhalten.
- Preise aufzeichnen
Jede Änderung von Preis und Vergleichspreis mit Datum festhalten, für jede Variante.
- Tiefstpreis bestimmen
Vor jeder Aktion den niedrigsten Preis der 30 Tage davor heraussuchen.
- Neben dem Streichpreis zeigen
„Niedrigster Preis der letzten 30 Tage: …“ dort, wo die Ermäßigung bekannt gegeben wird.
- Prozentangaben prüfen
Ein Rabatt in Prozent muss zum Tiefstpreis passen, nicht zum höheren Preis davor.
Was bei Fehlern droht
Eine fehlende oder falsche Angabe des Tiefstpreises ist nach § 20 PAngV eine Ordnungswidrigkeit. Irreführende Rabatte können zudem nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb abgemahnt werden.
Quellen
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick nach dem genannten Stand und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut der Verordnungen; im Einzelfall kann eine Beratung durch eine Anwältin, einen Anwalt oder die zuständige Behörde nötig sein.